Wappenindex der Offiziere
Das Wort ‚Wappen‘ (mittelhochdeutsch wâpen) ist in seiner Herkunft identisch mit dem Wort ‚Waffen‘. Der Bedeutungswandel von wâpen (Waffen) zu wâpen (Abzeichen) auf den Waffen vollzog sich bereits im 12. Jahrhundert. Besonders geeignet zur Anbringung waren Schild und Helm. Sie wurden deshalb die Hauptbestandteile der Wappen.
Ein Wappen ist ein bleibendes (erbliches), nach bestimmten Regeln erstelltes Zeichen in Form eines Schildes für eine Person, Familie, Personengruppe oder personifizierte Objekte, Organisationen und Gemeinwesen (Gemeinden, Länder, Staaten), das in seiner Form auf den ritterlichen Schutzschilden beruht.
Die Regeln zur Beschreibung und Gestaltung von Wappen, ihre Herkunft und Bedeutung werden in der historischen Hilfswissenschaft der Heraldik (Wappenkunde) beschrieben.
Das Wappenrecht ist ein gewohnheitsrechtliches Institut des Privatrechts, das somit jedermann zusteht. Es genießt nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung aufgrund seiner Nähe zum Namensrecht und seiner Eigenschaft als absolutes Recht den Schutz des § 12 BGB (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch). Nach einer anderen Auffassung genießt das Wappenrecht als historisches Fossil keinen Schutz durch § 12 BGB.
Damit dem Wappen der Schutz des § 12 BGB zukommt, muss das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen oder es muss eine besondere Verkehrsgeltung haben. Um das Recht am jeweiligen Wappen zweifelsfrei belegen zu können, kann es sinnvoll sein, die Stiftung zu dokumentieren und es aus Gründen der Publizität in eine Wappenrolle eintragen zu lassen. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend erforderlich. Es ist damit auch für Forschungen auffindbar.
Ein Wappen genießt in seiner künstlerischen Gestaltung grundsätzlich den Schutz des Urheberrechts.
Eine eindeutige aktuelle Rechtsprechung zur Übertragung des Rechts auf Wappenführung existiert in Deutschland jedoch nicht. Wenn man annimmt, dass hier die Prinzipien des Namensrechts, mit dem das jeweilige Familienwappen verbunden sei, anwendbar sind, wird von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: Das Wappen einer Familie dürften dann Nachfahren des jeweiligen Namensträgers verwenden, die dessen Namen tragen. Eine oft behauptete Weitergabe des Wappens allein über die männlichen Nachkommen ergibt sich aber inzwischen weder durch gesetzliche Vorschriften noch ist sie mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar.
Wappen des Bundes und der Länder
Das unbefugte Verwenden und Benutzen von Wappen sowie Dienstflaggen des Bundes und der Länder wird im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt (§ 124). Die genauen Vorschriften, wer zur Führung welches Wappens und welcher Flagge berechtigt ist, werden in verschiedenen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder geregelt.
§ 124 Benutzen von Wappen und Dienstflaggen:
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(1) Ordnungwidrig handelt, wer unbefugt
- 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
- 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
- (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.












